Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 88 Versicherungswert Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 88 VVG 2008 wird von 14 Entscheidungen zitiert. § 88 VVG 2008 wird von acht Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 88 VVG 2008 wird von 26 Kommentaren und Handbüchern zitiert.
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