Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen (1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen. (2) 1Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. 2Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 89 VVG 2008 wird von zwei Entscheidungen zitiert. § 89 VVG 2008 wird von drei Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 89 VVG 2008 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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