Abgabenordnung § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung (1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) 1Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Soweit die Verfahren von den Finanzbehörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgenabschätzung auch für die übernehmenden Finanzbehörden. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land getragen werden. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 32h AO 1977 wird von vier landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 32h AO 1977 wird von neun Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 32h AO 1977 wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 32h AO 1977 wird von sieben Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 32h AO 1977 wird von 15 Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 32h AO 1977 wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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