Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 146 VVG 2008 wird von einer Entscheidung zitiert. § 146 VVG 2008 wird von zwei Vorschriften des Bundes zitiert. § 146 VVG 2008 wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 146 VVG 2008 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert.
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