Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 16 Insolvenz des Versicherers (1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 16 VVG 2008 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 16 VVG 2008 wird von acht Vorschriften des Bundes zitiert. § 16 VVG 2008 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 16 VVG 2008 wird von fünf Kommentaren und Handbüchern zitiert.
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